15.04.2021

Corona (Beschlüsse Bundesrat) - Auswirkungen Trainings-/Spielbetrieb

Aktuelle Informationen des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) vom 15. April 2021.

Der Bundesrat hat gestern Mittwoch neue Lockerungen der Corona-Massnahmen mit Wirkung ab Montag 19. April 2021 verkündet, u.a. auch für den Amateursport von Erwachsenen. Leider haben diese Lockerungen jedoch kaum positive Auswirkungen für den Fussball, dies mit Ausnahme der Möglichkeit, bei gewissen Spielen (siehe unten) wieder bis zu 100 Zuschauerinnen/Zuschauer oder maximal ein Drittel der Kapazität zulassen zu können. Allerdings gelten hierfür strenge Auflagen (Sitzplatzpflicht, Maske, Abstand, keine Verpflegungsangebote, etc.). Für Details zum Entscheid des Bundesrates verweist der SFV auf die Medienmitteilung des Bundesrates und die weiterführenden Links (u.a. zu einem hilfreichen FAQ) an deren Ende.

Obwohl sich der SFV bei verschiedenen Stellen für Öffnungen für den Fussball stark gemacht hat, bleibt es bei den folgenden Bedingungen für die aktive Ausübung:

  • Jugendliche mit Jahrgang 2001 und jünger (also alle Kategorien der Juniorinnen/Junioren) können als komplette Teams und mit Körperkontakt trainieren und spielen (Meisterschaft, Cup und Freundschaftsspiele). Es sind keine Zuschauerinnen/Zuschauer zugelassen, ausser bei den nationalen Nachwuchsligen der U-18 der Männer und der U-19 der Frauen. Bei diesen sind maximal 100 Zuschauerinnen/Zuschauer bzw. 1/3 der Sitzplatzkapazität der Anlage erlaubt.
  • Ebenso trainieren und spielen dürfen Teams von Ligen mit professionellem und semiprofessionellem Spielbetrieb (Männer: Raiffeisen Super League, Brack.ch Challenge League, Cerutti il Caffè Promotion League; Frauen: Axa Women’s Super League, NLB und 1. Liga; maximal 100 Zuschauerinnen/Zuschauer bzw. 1/3 der Sitzplatzkapazität der Anlage).
  • Spielerinnen/Spieler mit Jahrgang 2000 und älter können in Gruppen von maximal 15 Personen entweder ohne Körperkontakt oder mit Maske und Körperkontakt trainieren. Wettkämpfe sind für diese Kategorien faktisch weiterhin verboten (Obergrenze von 15 Personen).
  • Für alle Aktivitäten sind die bekannten Schutzkonzepte einzuhalten. Ein Muster hierfür und ein Katalog häufiger Fragen findet man auf der SFV-Website football.ch. Diese Dokumente werden laufend aktualisiert.

Der Zentralvorstand des SFV wird sich an seiner Sitzung vom 23. April 2021 mit dieser Ausgangslage beschäftigen. Er wird dabei insbesondere diskutieren, wie es mit dem Spielbetrieb derjenigen Kategorien weitergehen soll, die aktuell nicht spielen und nur mit Einschränkungen trainieren dürfen.

Schutzkonzept

Es ist dem FVRZ ein grosses Anliegen, die Vereine auf folgende wichtige Punkte aufmerksam zu machen:

  • Alle Vereine sind verpflichtet, sich weiterhin strikt an die Corona-Vorgaben (Schutzkonzepte) gemäss SFV zu halten.
  • Es dürfen keine Trainingsspiele in den Ligen/Kategorien der Frauen, Herren und Senioren vereinbart/durchgeführt werden. Diese Spiele werden vom FVRZ nicht bewilligt (auch nicht mit Begründung, dass nur Jahrgänge 2001 und jüngere zum Einsatz kommen).
  • Die Gastmannschaft und der Schiedsrichter müssen, falls keine Garderoben zur Verfügung stehen, mindestens bis zwei Tage vor dem Spiel durch den Heimverein informiert werden.
  • Auf den Pausentee ist weiterhin zu verzichten. Es sollen nur persönliche Trinkflaschen benutzt werden.
  • Es dürfen keine Zuschauer (Ausnahme: die dem Spiel zugehörigen Vereinsfunktionäre) bei den Spielen anwesend sein. Die Vereine sind angehalten, die Eltern und die Vereinsmitglieder über das Zuschauer-Verbot zu informieren und nach Lösungen mit den örtlichen Behörden zu suchen, damit keine Zuschauer bei den Spielen anwesend sind (z.B. Absperrungen aufstellen, Plakate aufhängen, Zugänge schliessen usw.).

Hilfsgelder der Kantone

  • Kanton Zürich
    Die Eingabefrist wurde betreffend der Unterstützung für Sportvereine bis am 30. April 2021 verlängert (detaillierte Informationen).
  • Kanton Schwyz
    Das Sportamt stellt ein Formular für betroffene Vereine zur Verfügung: Corona und Sport (sz.ch)
  • Kanton Schaffhausen
    Betroffene Vereine können sich wie bis anhin direkt beim Sportamt melden, jedoch nur, wenn die Aufrechterhaltung des Betriebs nicht mehr möglich respektive gefährdet ist (detaillierte Informationen).